Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag der Wachbergbaude Saupsdorf, Inhaber Arndt Rußig

I. Geltungbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Gästezimmern und andere Räumlichkeiten sowie alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (i.S. wortgleich Baude).
2. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Gästezimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbungszwecken ist nicht statthaft.

II. Vertragsabschluss, Vertragspartner

1. Der Vertrag kommt nach Anfrage des Gastes durch die Annahme des Hotels zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
2. Vertragspartner ist der Gast. Hat ein Dritter für den Gast bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Gästezimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen die geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
3. Die Preise richten sich nach der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, ist das Hotel berechtigt, den berechneten Preis ebenfalls angemessen anzupassen, maximal jedoch um 10% anzuheben.
4. Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels und der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Hotel dem zustimmt.
5. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind vom Gast binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzüglich Zahlung zu verlangen. Der Gast kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Hotels, die nach Eintritt der Fälligkeit des Rechnungsbetrages erfolgt, nicht zahlt. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird eine Mahngebühr von 5,00 EUR erhoben. Unabhängig davon kommt der Gast in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt den Rechnungsbetrag begleicht. Die gesetzliche Regelung des § 286 Abs. 3 S.1 BGB, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. In diesen Fällen ist das Hotel berechtigt, während des Verzuges Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz der EZB pro Jahr zu berechnen. Dem Gast bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
6. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschal- und Gruppenreisen sowie bei touristischen Höhepunkten ist das Hotel bei Vertragsabschluss oder danach berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung wie auch Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart.
7. Der Gast kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.

IV. Rücktritt des Gastes, Stornokosten, Rück-trittspauschale

1. Das Hotel räumt dem Gast ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Der Gast kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Er hat dann jedoch an das Hotel eine Entschädigung (Schadenersatz) zu zahlen. Es gelten dabei folgende Regelungen:
a.) Tritt der Gast innerhalb einer zwischen Hotel und Gast vereinbarten Frist von dem Vertrag zurück, werden von dem Hotel gegenüber dem Gast keine Stornokosten erhoben. Tritt der Gast nach Ablauf der schriftlich vereinbarten Frist oder ohne eine schriftlich vereinbarte Frist von dem Vertrag zurück oder reist der Gast nicht an, hat das Hotel Anspruch auf angemessene Entschädigung. Dies gilt nicht in Fällen des Leistungsverzugs des Hotels oder einer von dem Hotel zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
b.) Das Hotel hat die Wahl, gegenüber dem Gast statt einer konkret berechneten Entschädigung seinen Anspruch pauschal geltend zu machen. Die Pauschale beträgt 80% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen (ohne Frühstück).
c.) In Einzelfällen kann das Hotel bei Stornierungen Ausnahmen festlegen. Für den Fall, dass das Hotel die nicht in Anspruch genommenen Zimmereinheiten anderweitig vergeben kann, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
2. Sofern Gästezimmer im Zusammenhang mit einer Veranstaltung gebucht werden, beträgt die pauschalisierte Rücktrittsentschädigung des Hotels bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor der Veranstaltung 50% des vereinbarten Übernachtungspreises und unter 30 Tagen vor der Veranstaltung 80% des vereinbarten Übernachtungspreises. Sofern das Hotel die angemessene Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der angemessenen Entschädigung maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von dem Hotel zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der von dem Hotel ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Hotel durch anderweitige Verwendungen der Hotelleistungen erwirbt.
3. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass dem Hotel kein Schaden entstanden oder dem Hotel entstandene Schäden niedriger als die Entschädigungspauschale ist.
4. Dem Hotel steht es frei, den Entschädigungsanspruch innerhalb von 12 Monaten für den Gast aufzurechnen, bei Zustandekommen einer neuen Buchung.

V. Rücktritt des Hotels

1. Sofern ein Rücktrittsrecht des Gastes innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Gästezimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsdrohung nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; Gästezimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B. bezüglich der Person des Gastes oder des Zwecks gebucht werden; das Hotel begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann (Reputationsriskio), ohne das dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist; eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung gemäß Punkt I.; Ziff. 2.) vorliegt.
4. Das Hotel hat den Gast von der Ausübung des Rücktritts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadenersatz.

V. Zimmerbereitstellung, Übergabe und Rückgabe

1. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmereinheiten, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung einer bestimmten Zimmereinheit schriftlich bestätigt.
2. Die gebuchte Zimmereinheit steht dem Gast am vereinbarten Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
3. Die bereitgestellten Zimmereinheiten sind am Anreisetag bis 19:00 Uhr in Anspruch zu nehmen. Nach diesem Zeitpunkt können sie vom Hotel anderweitig vermietet werden, es sei denn, der Gast hat dem Hotel zuvor späteres Eintreffen schriftlich mitgeteilt.
4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Gästezimmer dem Hotel spätestens um 10:30 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Gästezimmers bis 18:00 Uhr 50% in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100% des vollen Logispreises (Listenpreis). Dem Gast steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

VI. Haftung des Hotels, Verjährung

1. Das Hotel haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere im Falle der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, der Haftung für Mangelfolgeschäden, der Haftung für Mangelschäden, des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsabschluss oder der unerlaubten Handlung. Ebenso haftet das Hotel bei Verzug, bei anfänglichem Unvermögen und nachträglicher Unmöglichkeit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für die Verletzung von Vertragspflichten, die unverzichtbar sind, um das Vertragsziel zu erreichen (Kardinalspflichten), haftet das Hotel jedoch auch bei leichter Fahrlässigkeit. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet das Hotel nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Haftet das Hotel, ist die Haftung des Hotels auf den für das Hotel vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weiter ist stets die Haftung des Hotels für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ausgeschlossen. Darüber hinaus ist – mit Ausnahme der Haftung für die Verletzung von Kardinalspflichten – die Haftung des Hotels für jeden Schadensfall im einzelnen und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf einen Betrag von max. 3 Mio. EUR für Personenschäden, eine Mio. EUR für Sach- und max. 100 TEUR für Vermögensschäden begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten nicht, falls das Hotel Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
3. Sollte dem Gast ein Stellplatz (Waldparkplatz oder im Hof) für PKW und Fahrzeuge aller Art, insbesondere Fahr- oder Motorräder, auf dem Anwesen des Hotels, auch gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge jeder Art und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Hotels.
4. Die Anbringung von Dekorationsmaterialien oder sonstigen Gegenständen ist ohne Einwilligung des Hotels nicht gestattet. Alle Musikveranstaltungen müssen vom Gast vorab selbstständig der GEMA gemeldet werden. Das Hotel wird vom Gast bezüglich Forderungen der GEMA, die aus unerlaubter Nutzung der Rechte der GEMA oder Dritten entstanden sind, freigestellt.
5. Soweit das Hotel für den Gast technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Gastes, dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der Einrichtungen und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung frei.
6. Für alle Ansprüche des Gastes beträgt die Verjährung grundsätzlich sechs Monate, mit Ausnahme der Ansprüche des Gastes wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen Nichterfüllung, positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss und ungerechtfertigter Bereicherung, die in zwei Jahren verjähren.

VII. Haftung des Gastes

1. Für Beschädigungen oder Verluste, die während der Vertragsdauer eintreten, haftet der Gast dem Hotel, sofern nicht der Schaden im Verantwortungsbereich des Hotels liegt oder durch einen Dritten verursacht wurde und der Dritte auch tatsächlich Ersatz leistet, was jeweils vom Gast nachzuweisen ist.
2. Beeinträchtigungen des geregelten Hotelbetriebs durch den Gast werden im Rahmen des Hausrechts geahndet, insbesondere das Rauchen in den Gästezimmern mit 200,00 EUR. Die nicht genehmigte Mitnahme von Haustieren in den Gästezimmern wird mit einer Gebühr von 150,00 EUR berechnet. Das Beheben von Verschmutzungen an der Mietsache, die über das normale Maß hinausgehen, wird mit den tatsächlichen Aufwendungen, mindestens jedoch 100,00 EUR in Rechnung gestellt.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Vertragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Für Vertragsstreitigkeiten zwischen Gästen aus dem In- und Ausland und dem Hotel, gilt ausschließlich der Sitz des Hotels als Gerichtsstand.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein bzw. werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Wachbergbaude Saupsdorf
Inhaber Arndt Rußig
Wachbergstraße 66, 01855 Sebnitz